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   BVerwG, 02.07.1970 - III C 86.68   

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https://dejure.org/1970,2522
BVerwG, 02.07.1970 - III C 86.68 (https://dejure.org/1970,2522)
BVerwG, Entscheidung vom 02.07.1970 - III C 86.68 (https://dejure.org/1970,2522)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Juli 1970 - III C 86.68 (https://dejure.org/1970,2522)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 04.06.1970 - III C 102.68

    Feststellung von Verfolgungsschäden an Hausrat - Gewährung einer

    Auszug aus BVerwG, 02.07.1970 - III C 86.68
    Bestätigung von BVerwG III C 102.68 - Urteil vom 4. Juni 1970 -.

    Das folgt aus dem Sinn der Vorschrift des 5§ Abs. 1 der 7. FeststellungsDV, in der, wie der Senat in seinem Urteil vom 14. März 1968 - BVerwG III C 21.67 - (ZLA 1968, 214 = RzW 1969, 84) und in dessen Bestätigung im Urteil vom 4. Juni 1970 - BVerwG III C 102.68 - ausgesprochen hat, ein Grundgedanke der Ermächtigungsnorm des 3§ 59 Abs. 2 LAG zum Ausdruck kommt: Einem Verfolgten ist wegen Vermögensschäden, die er durch Entziehung erlitten hat, Entschädigung unter dem Gesichtspunkt eines Vertreibungsschadens nur zu gewähren, wenn anzunehmen ist, daß er ohne die Entziehung von Vertreibungsmaßnahmen betroffen worden wäre (BVerwGE 21, 102).

  • BVerwG, 22.11.1968 - III C 100.67

    Aufgabe des Wohnsitzes durch einen Verfolgten im Vertreibungsgebiet vor

    Auszug aus BVerwG, 02.07.1970 - III C 86.68
    Das Verwaltungsgericht hat ferner zutreffend angenommen, daß der Verfolgungszeitraum für Split, das zunächst zum italienischen Einflußbereich gehörte, jedenfalls mit der Besetzung durch deutsche Truppen begonnen hat (vgl. BVerwGE 31, 72).
  • BVerwG, 05.03.1965 - VII C 107.64

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsfrist

    Auszug aus BVerwG, 02.07.1970 - III C 86.68
    Auch die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, bei Verfolgten genüge es, wenn ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum jedenfalls bis 1933 vorgelegen habe, weil danach angesichts des damals in Deutschland herrschenden Antisemitismus ein solches Bekenntnis rassisch Verfolgten nicht mehr zuzumuten gewesen sei, entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BVerwGE 20, 305 [BVerwG 05.03.1965 - VII C 107/64] [309]).
  • BVerwG, 29.01.1970 - III C 85.68

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 02.07.1970 - III C 86.68
    Es entspricht gleichfalls der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 29. Januar 1970 - BVerwG III C 85.68 -) daß sich die Begründung und die Aufhebung des Wohnsitzes im Sinne des 5§ Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz der 7. FeststellungsDV nach 7§ BGB richtet.
  • BVerwG, 11.05.1965 - III C 30.63
    Auszug aus BVerwG, 02.07.1970 - III C 86.68
    Das folgt aus dem Sinn der Vorschrift des 5§ Abs. 1 der 7. FeststellungsDV, in der, wie der Senat in seinem Urteil vom 14. März 1968 - BVerwG III C 21.67 - (ZLA 1968, 214 = RzW 1969, 84) und in dessen Bestätigung im Urteil vom 4. Juni 1970 - BVerwG III C 102.68 - ausgesprochen hat, ein Grundgedanke der Ermächtigungsnorm des 3§ 59 Abs. 2 LAG zum Ausdruck kommt: Einem Verfolgten ist wegen Vermögensschäden, die er durch Entziehung erlitten hat, Entschädigung unter dem Gesichtspunkt eines Vertreibungsschadens nur zu gewähren, wenn anzunehmen ist, daß er ohne die Entziehung von Vertreibungsmaßnahmen betroffen worden wäre (BVerwGE 21, 102).
  • BVerwG, 31.01.1969 - III C 27.68

    Nur vorübergehende Rückkehr in das Vertreibungsgebiet - Feststellung von

    Auszug aus BVerwG, 02.07.1970 - III C 86.68
    'Nicht nur vorübergehend zurückgekehrt' ist jedoch nur derjenige, der nach Abschluß der Verfolgungszeit erneut seinen Aufenthalt in seinem Heimatland für dauernd genommen hat (s. Urteil vom 31. Januar 1969 - BVerwG III C 27.68 - [ZLA. 1969, 164]).
  • BVerwG, 14.03.1968 - III C 21.67
    Auszug aus BVerwG, 02.07.1970 - III C 86.68
    Das folgt aus dem Sinn der Vorschrift des 5§ Abs. 1 der 7. FeststellungsDV, in der, wie der Senat in seinem Urteil vom 14. März 1968 - BVerwG III C 21.67 - (ZLA 1968, 214 = RzW 1969, 84) und in dessen Bestätigung im Urteil vom 4. Juni 1970 - BVerwG III C 102.68 - ausgesprochen hat, ein Grundgedanke der Ermächtigungsnorm des 3§ 59 Abs. 2 LAG zum Ausdruck kommt: Einem Verfolgten ist wegen Vermögensschäden, die er durch Entziehung erlitten hat, Entschädigung unter dem Gesichtspunkt eines Vertreibungsschadens nur zu gewähren, wenn anzunehmen ist, daß er ohne die Entziehung von Vertreibungsmaßnahmen betroffen worden wäre (BVerwGE 21, 102).
  • BVerwG, 18.11.1971 - III C 53.70

    Begriff des Vertreibungsgebietes

    Der Geschädigte, der seinen Wohnsitz und seinen tatsächlichen Aufenthalt in seiner Heimat (Vertreibungsgebiet) nicht aufgegeben hat, hat seinen Wohnsitz "beibehalten", während derjenige, der seine Heimat während der Verfolgungszeit verlassen und nach deren Abschluß dort wieder Aufenthalt genommen hat, "zurückgekehrt" ist im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 der 7. FeststellungsDV (Bestätigung von BVerwG III C 102.68 und III C 86.68).

    Deshalb hat der Senat in seinen Urteilen vom 4. Juni 1970 - BVerwG III C 102.68 - (BVerwGE 35, 242 = Buchholz 427.207 § 5 Nr. 20) und vom 2. Juli 1970 - BVerwG III C 86.68 - den Begriff "Heimat" anstelle des Begriffes "Vertreibungsgebiet" verwandt, wobei er mit dem Wort "Heimat" das jeweilige Staatsgebiet im entscheidenden Zeitpunkt gemeint hat.

  • BVerwG, 25.09.1970 - III B 89.70

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache zur Begründung einer

    Der Senat hat dazu in seinen Urteilen vom 14. März 1968 - BVerwG III C 21.67 -, vom 31. Januar 1969 - BVerwG III C 27.68 -, vom 4. Juni 1970 - BVerwG III C 102.68 - und vom 2. Juli 1970 - BVerwG III C 86.68 - ausgeführt, die genannten Ausschlußvoraussetzungen seien erfüllt, wenn der Verfolgte nach Abschluß der Verfolgungszeit erneut seinen Aufenthalt in seinem Heimatland für dauernd genommen habe.

    Ebenso hat er in seinen Urteilen vom 4. Juni 1970 - BVerwG III C 102.68 - und vom 2. Juli 1970 - BVerwG III C 86.68 - ausgeführt, daß regelmäßig eine nicht nur vorübergehende Rückkehr im Sinne dieser Bestimmung anzunehmen sei, wenn der Verfolgte seinen Wohnsitz in seinem Heimatland wiederbegründet habe.

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